Zug um Zug e.V.

 

 

Neufassung der Satzung

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21. September 2020

zur Änderung der Satzung vom 28. März 2001.

§ 1 Name, Sitz

 

(1)  Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen (VR 10317) geführte Verein

führt den Namen „Zug um Zug e.V.“

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in 45355 Essen-Borbeck.

(3)  Der Verein wurde gegründet am 1. September 2000.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck

 

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Vereinszweck wird in Projekten und Maßnahmen verwirklicht:  

 

a.    Ziel und Zweck ist die Entwicklung und Umsetzung künstlerischer und sozialintegrativer Konzepte, um Kinder, Jugendliche und Erwachsene in ihren Begabungen zu fördern.

b.    Kulturelle Bildung soll durch Projekte praktisch erlebt und erfahren werden. Neben Einzelprojekten wie (Kindermusicalprojekten, Gospelprojekten, Kreativprojekten etc.) soll eine kontinuierliche, die kulturelle Vielfalt wertschätzende Aus- und Weiterbildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen angeboten und umgesetzt werden.

c.     Bei der praktischen Umsetzung dieses Anliegens sucht der Verein die Zusammenarbeit mit Bildung und Werte vermittelnden Institutionen, wie z.B. Kirchen und Schulen, Polizei, Feuerwehr etc.

b.   Die Ausgabe eines kostenlosen Frühstücks an bedürftige Schulkinder im Kinder-Ess-Bahnhof

c.   die Bereitstellung einer Begegnungsstätte im Bahnhofs-Café

d.   ein vielfältiges kulturelles Angebot für ältere Menschen im Programmcafé mit Konzerten und

      im Literaturcafé

 

(2) Der Verein arbeitet überkonfessionell und politisch neutral.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

 

(1)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)  Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

 

(1)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(2)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3)  Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

(4)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung des Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 Beiträge

 

(1)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2)  Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.  

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

(1)  die Mitgliederversammlung und

(2)  der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die

 

(1)  Wahl und Abwahl des Vorstands

(2)  Wahl der Kassenprüfer

(3)  Entgegennahme der Berichte des Vorstands

(4)  Entlastung des Vorstands

(5)  Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

(6)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

(7)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(8)  Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie

          weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(9)  Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(10)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat

                 schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die       

                  Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den

                  Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift

                  gerichtet war.

(11)       Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem

      angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung

       bekannt zu machen.

(12)       Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die

      Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur

      Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder-

       versammlung beschlossen werden.

(13)       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder  

      beschlussfähig.

(14)       Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(15)       Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist der Schriftführer zu wählen.

(16)       Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich für ein Mitglied unter

      Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(17)       Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(18)       Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit

      von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(19)       Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(20)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

      Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

   § 12 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus   

a)  1. Vorsitzenden  

b   2. Vorsitzenden

c)  Kassierer

d) Schriftführer

d)  einem weiteren Vereinsmitglied, welches von der Gemeindeleitung der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde, Essen-Borbeck, Weidkamp 21, als Beauftragter benannt wird.

(2)  Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3)  Der Vorstand entscheidet über die Anstellungsverhältnisse von Mitarbeitern.

(4)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Soweit nichts anderes bestimmt wird, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(5)  Sofern kein Beauftragter der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Essen-Borbeck, Weidkamp 21, 45355 Essen im Bund der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinden in Deutschland (K.d.ö.R.) in den Vorstand des Vereins gewählt wurde, hat der Vorstand der Gemeindeleitung darüber unverzüglich eine Mitteilung zu machen. Die Gemeindeleitung der Gemeinde ist dann berechtigt, einen Beauftragten in den Vorstand zu entsenden. Der Beschluss ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Damit wird der Vorstand um ein weiteres voll berechtigtes Mitglied erweitert.  

(6)  Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorstand, wer aus von den Vereinsmitgliedern die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.

(7)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Soweit nichts anderes bestimmt wird, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die    des 2. Vorsitzenden.

(8)  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

      Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(9)  Wiederwahl ist zulässig.

(10)       Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

 

§ 13 Kassenprüfung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

(2)  Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3)  Wiederwahl ist zulässig

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Essen-Borbeck, Weidkamp 21, im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden K.d.ö.R. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Der Verein führt den Namen „Zug um Zug“, er ist im Vereinsregister Nr. 10317 beim Amtsgericht Essen-Borbeck eingetragen. 
Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Borbeck